
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Lagertechnik Staplerservice Lenz GmbH (Stand Mai 2026)
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge, Lieferungen, Dienstleistungen, Reparaturen, Wartungsarbeiten, Prüfungen sowie Mietverhältnisse zwischen der Lagertechnik Staplerservice Lenz (nachfolgend „Auftragnehmer“) und ihren Kunden.
(2) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
(3) Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, es sei denn, ihrer Geltung wurde ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
(4) Individuelle Vereinbarungen sowie Ergänzungen oder Änderungen von Verträgen bedürfen der Schrift- oder Textform.
§ 2 Leistungen
(1) Der Auftragnehmer erbringt insbesondere folgende Leistungen:
- Wartung und Instandhaltung von Flurförderzeugen,
- Reparaturen und Servicearbeiten,
- UVV-Prüfungen und sicherheitstechnische Prüfungen,
- Lieferung und Einbau von Ersatzteilen,
- Vermietung von Gabelstaplern, Arbeitsbühnen und Flurförderzeugen,
- technische Dienstleistungen und Vor-Ort-Service.
(2) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot, Auftrag, Mietvertrag oder der Auftragsbestätigung.
(3) Technische Änderungen, Konstruktionsänderungen oder Verbesserungen bleiben vorbehalten, soweit diese für den Auftraggeber zumutbar sind.
§ 3 Vertragsschluss
(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
(2) Ein Vertrag kommt zustande durch:
- schriftliche oder elektronische Auftragsbestätigung,
- mündliche Vereinbarung,
- Unterzeichnung eines Miet- oder Servicevertrages,
- oder durch Beginn der Leistungsausführung.
(3) Angaben in Prospekten, Preislisten, technischen Unterlagen oder auf der Website stellen keine garantierten Beschaffenheitsvereinbarungen dar.
§ 4 Preise, Arbeitszeiten und Anfahrt
(1) Sämtliche Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(2) Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preislisten oder individuell vereinbarten Preise.
(3) Arbeitszeiten werden nach tatsächlichem Aufwand berechnet.
(4) Für Serviceeinsätze gilt eine Mindestabrechnung von einer Arbeitsstunde je Einsatz.
(5) Fahrtzeiten und Anfahrtskosten werden gesondert berechnet, unabhängig vom Erfolg der Leistung.
(6) Zuschläge können insbesondere berechnet werden für:
- Notdiensteinsätze,
- Nachtarbeit,
- Wochenendarbeit,
- Feiertagseinsätze,
- Arbeiten unter erschwerten Bedingungen.
(7) Zusatzleistungen, Materialverbrauch sowie Ersatzteile werden gesondert berechnet.
§ 5 Zahlungsbedingungen
(1) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
(2) Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang beim Auftragnehmer.
(3) Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt:
- Verzugszinsen gemäß § 288 BGB zu berechnen,
- Mahn- und Inkassokosten geltend zu machen,
- weitere Leistungen bis zur vollständigen Zahlung auszusetzen,
- Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
(4) Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
§ 6 Vermietung von Geräten
(1) Mietgeräte werden in betriebsbereitem und sicherem Zustand übergeben.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet:
- die Mietgeräte sachgemäß und bestimmungsgemäß zu verwenden,
- tägliche Sicht- und Funktionsprüfungen vorzunehmen,
- geltende Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften einzuhalten,
- die Mietgeräte pfleglich zu behandeln,
- die Bedienung ausschließlich durch geeignetes und eingewiesenes Personal durchführen zu lassen.
(3) Der Auftraggeber haftet während der Mietdauer für sämtliche Schäden, Verlust, Diebstahl oder Untergang des Mietgerätes, soweit diese vom Auftraggeber oder dessen Erfüllungsgehilfen verursacht wurden.
(4) Eine Weitervermietung oder Überlassung an Dritte ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers unzulässig.
(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, angemessene Sicherheitsleistungen oder Kautionen zu verlangen.
(6) Ergänzend gelten die jeweils aktuellen Mietbedingungen der Lagertechnik Staplerservice Lenz.
§ 7 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass:
- ein ungehinderter Zugang zu den Geräten möglich ist,
- erforderliche Strom-, Druckluft- oder sonstige Anschlüsse bereitstehen,
- notwendige Sicherheitsmaßnahmen getroffen wurden.
(2) Verzögerungen, Wartezeiten oder Mehraufwand aufgrund fehlender Mitwirkung des Auftraggebers werden gesondert berechnet.
§ 8 Ersatzteile und Material
(1) Ersatzteile, Betriebsstoffe, Verbrauchsmaterialien und Zusatzmaterialien werden gesondert berechnet.
(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, gleichwertige Ersatzteile namhafter Hersteller zu verwenden, sofern keine ausdrückliche anderweitige Vereinbarung getroffen wurde.
(3) Nicht verbaute Sonderbestellungen können dem Auftraggeber berechnet werden, sofern eine Rückgabe an den Lieferanten ausgeschlossen ist.
§ 9 Lieferfristen und höhere Gewalt
(1) Liefer- und Leistungsfristen gelten nur dann als verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich zugesichert wurden.
(2) Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich angemessen bei:
- höherer Gewalt,
- Betriebsstörungen,
- Lieferengpässen,
- Streiks oder Aussperrungen,
- behördlichen Maßnahmen,
- unvorhersehbaren Ereignissen außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers.
(3) Dauert die Behinderung länger als sechs Wochen an, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Schadensersatzansprüche wegen Verzögerungen sind ausgeschlossen, soweit keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung vorliegt.
§ 10 Gewährleistung
(1) Für Mängel gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist.
(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach eigener Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung vorzunehmen.
(3) Offensichtliche Mängel sind vom Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Kalendertagen nach Leistungserbringung schriftlich anzuzeigen.
(4) Bei gebrauchten Geräten oder gebrauchten Ersatzteilen kann die Gewährleistung im gesetzlich zulässigen Umfang eingeschränkt werden.
(5) Keine Gewährleistung besteht insbesondere für Schäden aufgrund:
- unsachgemäßer Nutzung,
- natürlicher Abnutzung,
- fehlerhafter Bedienung,
- unterlassener Wartung,
- eigenmächtiger Reparaturen oder Veränderungen.
§ 11 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet uneingeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
(4) Der Auftragnehmer haftet insbesondere nicht für:
- Produktionsausfälle,
- Betriebsunterbrechungen,
- entgangenen Gewinn,
- mittelbare Schäden,
- Folgeschäden,
soweit keine zwingende gesetzliche Haftung besteht.
(5) Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
§ 12 Eigentumsvorbehalt
(1) Gelieferte Waren, Ersatzteile und Zubehörteile bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen Eigentum des Auftragnehmers.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und vor Zugriffen Dritter zu schützen.
(3) Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist unzulässig.
§ 13 Verjährung
(1) Gewährleistungsansprüche von Unternehmern verjähren innerhalb eines Jahres ab Abnahme beziehungsweise Leistungserbringung.
(2) Dies gilt nicht bei:
- vorsätzlicher Pflichtverletzung,
- grober Fahrlässigkeit,
- Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 14 Stornierung und Auftragsabbruch
(1) Wird ein Auftrag nach Beauftragung durch den Auftraggeber storniert oder abgebrochen, ist der Auftragnehmer berechtigt, folgende Leistungen abzurechnen:
- bereits erbrachte Arbeitszeiten,
- Anfahrtskosten,
- Material- und Ersatzteilkosten,
- bereits bestellte Sonderteile,
- entstandene Fremdkosten.
(2) Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftragnehmer kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
§ 15 Datenschutz
(1) Personenbezogene Daten werden ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen verarbeitet.
(2) Weitere Informationen zur Datenverarbeitung enthält die Datenschutzerklärung auf der Website des Auftragnehmers.
§ 16 Gerichtsstand und anwendbares Recht
(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten der Sitz des Auftragnehmers.
§ 17 Schlussbestimmungen
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
(2) Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige gesetzlich zulässige Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
Mietbedingungen
Lagertechnik Staplerservice Lenz GmbH (Stand Mai 2026)
1. Geltungsbereich
Diese Mietbedingungen gelten für sämtliche Mietverträge zwischen der Lagertechnik Staplerservice Lenz (nachfolgend „Vermieter“) und dem jeweiligen Mieter über Flurförderzeuge, Gabelstapler, Arbeitsbühnen, Anbaugeräte sowie sonstige Mietgeräte.
Abweichende Geschäftsbedingungen des Mieters finden keine Anwendung, es sei denn, ihrer Geltung wurde ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
2. Mietpreise und Mietdauer
Die angegebenen Mietpreise gelten für den einschichtigen Einsatz der Mietgeräte.
- Zuschlag bei Zweischichtbetrieb: +60 %
- Zuschlag bei Dreischichtbetrieb: +100 %
Alle Preise verstehen sich ab Lager, pro Kalendertag und zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Der Tag der Ausgabe sowie der Tag der Rückgabe gelten jeweils als voller Miettag.
Die Mindestmietdauer sowie etwaige Transport-, Liefer-, Abhol- und Servicekosten ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot oder Mietvertrag.
3. Übergabe und Zustand der Mietgeräte
Die Mietgeräte werden in betriebsbereitem, verkehrssicherem und technisch einwandfreiem Zustand übergeben.
Der Mieter ist verpflichtet, das Mietgerät bei Übergabe unverzüglich auf erkennbare Mängel, Funktionsfähigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Offensichtliche Mängel sind dem Vermieter unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Mit der Übernahme bestätigt der Mieter den ordnungsgemäßen Zustand des Mietgerätes, sofern keine Mängel dokumentiert wurden.
4. Pflichten des Mieters
Der Mieter verpflichtet sich,
- das Mietgerät ausschließlich bestimmungsgemäß und sachgerecht zu verwenden,
- sämtliche gesetzlichen Vorschriften, Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen einzuhalten,
- das Mietgerät nur durch geeignetes und eingewiesenes Personal bedienen zu lassen,
- tägliche Sicht- und Funktionskontrollen durchzuführen,
- das Mietgerät vor Überlastung, unsachgemäßer Nutzung sowie Schäden zu schützen.
Der Einsatz des Mietgerätes außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters.
Eine Untervermietung oder sonstige Überlassung an Dritte ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters unzulässig.
5. Haftung des Mieters
Der Mieter haftet während der Mietdauer für sämtliche Schäden am Mietgerät, die durch unsachgemäße Bedienung, Fahrlässigkeit, Vorsatz oder sonstige vom Mieter zu vertretende Umstände entstehen.
Der Mieter haftet insbesondere auch für:
- Reifenschäden,
- Schäden durch Feuer, Wasser, Frost oder höhere Beanspruchung,
- Verlust, Diebstahl oder Untergang des Mietgerätes,
- Schäden durch unbefugte Nutzung,
- verlorengegangene oder beschädigte Zubehörteile.
Verlorene oder beschädigte Zubehörteile werden dem Mieter zum jeweils gültigen Listenpreis in Rechnung gestellt.
Im Schadensfall ist der Vermieter unverzüglich schriftlich zu informieren.
6. Reparaturen und Eingriffe am Mietgerät
Reparaturen, Wartungen oder technische Eingriffe am Mietgerät dürfen ausschließlich durch den Vermieter oder durch von ihm autorisierte Fachbetriebe durchgeführt werden.
Der Mieter ist nicht berechtigt, eigenmächtig Reparaturen vorzunehmen oder Dritte damit zu beauftragen.
Bei Störungen oder Schäden ist der Vermieter unverzüglich zu informieren.
7. Rückgabe der Mietgeräte
Die Mietgeräte sind zum vereinbarten Zeitpunkt vollständig, gereinigt und in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben.
Der Vermieter ist berechtigt, erforderliche Reinigungs-, Reparatur- oder Instandsetzungskosten gesondert in Rechnung zu stellen, sofern diese über die gewöhnliche Abnutzung hinausgehen.
Normale betriebsbedingte Verschleißerscheinungen gelten nicht als Schaden.
8. Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet uneingeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung des Vermieters auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Eine weitergehende Haftung des Vermieters ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
Der Vermieter haftet insbesondere nicht für mittelbare Schäden, Folgeschäden, Produktionsausfälle, entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Mieters, soweit keine zwingende gesetzliche Haftung besteht.
9. Maschinenversicherung / Haftungsreduzierung
Soweit vertraglich vereinbart, bietet der Vermieter eine Haftungsreduzierung gegen gesondertes Entgelt an.
Die Haftungsreduzierung umfasst Schäden am Mietgerät entsprechend den jeweiligen Versicherungsbedingungen.
Die Selbstbeteiligung beträgt:
- 3.000,00 EUR je Schadensfall
- 25 % Selbstbeteiligung bei Diebstahl
Von der Haftungsreduzierung ausgeschlossen sind insbesondere:
- vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden,
- Schäden infolge unsachgemäßer Bedienung,
- Schäden durch Überladung,
- innere Betriebsschäden,
- Schäden an Reifen, soweit nicht ausdrücklich versichert,
- Schäden infolge fehlender Sicherung gegen Diebstahl.
Der genaue Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus den jeweils gültigen Versicherungsbedingungen.
10. Versicherte Gefahren
Im Rahmen einer bestehenden Maschinenversicherung können insbesondere folgende Gefahren versichert sein:
- Brand, Blitzschlag und Explosion,
- Sturm, Frost, Eisgang, Überschwemmung und Erdbeben,
- Diebstahl, Einbruchdiebstahl und Raub,
- unbefugter Gebrauch durch betriebsfremde Personen,
- Bruchschäden an Verglasungen,
- Schäden an Verkabelungen durch Kurzschluss.
Versicherungsschutz für Zusatzgeräte und Reserveteile besteht nur, wenn diese ordnungsgemäß gesichert oder unter Verschluss verwahrt wurden.
11. Zahlungsbedingungen
Rechnungen sind sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
Bei Zahlungsverzug ist der Vermieter berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen.
Der Vermieter ist berechtigt, angemessene Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
12. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Sitz des Vermieters.
13. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Mietbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige gesetzlich zulässige Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
